Was das Vergabebeschleunigungsgesetz ab 1. Juli 2026 für Baubieter strategisch ändert — und was nicht
Das Vergabebeschleunigungsgesetz ist seit dem 1. Juli 2026 in Kraft. Was es für Bauunternehmen konkret bedeutet: welche Schwellen steigen, wo der Losgrundsatz unter Druck gerät — und wo das Gesetz weniger bringt, als es verspricht.
Es ist kurz nach acht Uhr morgens, der 1. Juli 2026.
Martina Breuer, Leiterin der Angebotsabteilung bei der Baugesellschaft Steinbach GmbH in Erfurt, öffnet das Vergabeportal. Auf dem Bildschirm: eine neue Ausschreibung der Stadt Weimar, Straßenbau, Leistungsverzeichnis 312 Positionen. Auftragswert: geschätzt 3,8 Millionen Euro. Frist: in drei Wochen.
Sie hat das Vergabebeschleunigungsgesetz gelesen. Besser gesagt: die Zusammenfassung, die ihr Verband verschickt hat.
Sie weiß nicht genau, was sich geändert hat. Und was nicht.
Das ist das Problem.
Das Gesetz ist kein Beschleuniger. Es ist ein Sortierer.
Der Name verspricht Tempo. Die Realität ist differenzierter.
Das Vergabebeschleunigungsgesetz — Bundestag am 23. April 2026, Bundesrat am 8. Mai 2026, in Kraft seit heute — sortiert den Markt neu. Wer davon profitiert, hängt davon ab, wo Ihr Unternehmen steht: nach Größe, nach Auftragsvolumen, nach Gewerketyp.
Eines gilt für alle: Das Gesetz gilt nur für Verfahren, die ab dem 1. Juli 2026 neu eingeleitet werden. Laufende Ausschreibungen — alle Bekanntmachungen vor diesem Datum — laufen nach altem Recht zu Ende. Martina Breuers Ausschreibung aus Weimar, heute morgen eingestellt: neues Recht.
Das klingt nach einer kleinen Fußnote. In der Praxis entscheidet es über die Spielregeln Ihrer nächsten zwölf Monate.
Was sich für Baubieter tatsächlich ändert
Erstens: Die Wertgrenzen.
Seit dem 1. Januar 2026 gilt nach § 3a VOB/A Abschnitt 1 bereits für Bauleistungen: Direktauftrag bis 50.000 Euro netto, Freihändige Vergabe bis 100.000 Euro, Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb bis 150.000 Euro. Das Vergabebeschleunigungsgesetz vereinheitlicht diese Schwellen jetzt auch für die Bundesbeschaffung — nach der Bundeshaushaltsordnung galt zuletzt noch eine niedrigere Grenze.
50.000EUR
Was das für Sie bedeutet: Auftraggeber können kleinere Aufträge ohne Verfahren direkt vergeben. Das ist für Ihr Unternehmen kein Gewinn, wenn Sie darauf warten, angefragt zu werden. Es ist ein Signal, sichtbar zu sein — durch Referenzen, durch direkte Kontakte zu Beschaffungsstellen, durch regionale Präsenz.
Zweitens: Die Eignungsnachweise.
Nach dem neuen § 45 Abs. 5 VgV gilt: Bieter reichen Eignungsnachweise zunächst als Eigenerklärung ein. Die vollständigen Unterlagen — Referenzlisten, Bilanzen, Zertifikate — fordert der Auftraggeber erst von den Bietern an, die ernsthaft für den Zuschlag in Frage kommen.
Das reduziert den Aufwand bei jedem Angebot, das nicht in die engere Wahl kommt. Konkret: Wenn Sie auf zehn Ausschreibungen bieten und bei sieben davon früh ausscheiden, sparen Sie sich sieben Mal den Dokumentenstapel. Die Eigenerklärung reicht für den ersten Schritt.
Bitte überschätzen Sie das nicht. Die Prüfung kommt. Sie kommt nur später.
Drittens: Die Leistungsbeschreibung.
§ 121 Abs. 1 GWB streicht das Wort „erschöpfend”. Leistungen müssen klar beschrieben sein — nicht mehr zwingend vollständig bis ins letzte Detail. Das eröffnet Auftraggebern den Weg zu funktionalen Ausschreibungen: nicht „600 Meter Rohr, Typ DN 300, nach DIN X” — sondern „Entwässerung Straßenzug Y, Betrieb sicherstellen für 30 Jahre”.
Für Baubieter ist das ein zweischneidiges Schwert. Weniger detaillierte Vorgaben bedeuten mehr Spielraum in der Kalkulation — und mehr Unsicherheit. Wer funktionale Ausschreibungen anbieten will, braucht Erfahrung mit Lebenszykluskosten und Konzeptangeboten. Das liegt nicht jedem Unternehmen.
Was sich nicht ändert — und wo das Gesetz weniger bringt, als versprochen
Der Losgrundsatz bleibt. Fast.
Das war die größte Debatte. Der Hauptverband der Deutschen Bauindustrie (HDB) kritisierte schon im Vorfeld: Die Ausnahmen vom Losvorbehalt seien mit „extrem hohen Hürden” verbunden und brächten in der Praxis wenig.
Er hat recht.
Der neue § 97a GWB lässt eine Gesamtvergabe — also die Vergabe mehrerer Lose in einem Paket — nur zu, wenn drei Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind: Das Projekt muss aus dem Sondervermögen Infrastruktur oder dem Bereich Verkehrsinfrastruktur stammen. Der Auftragswert muss mindestens doppelt so hoch sein wie der EU-Schwellenwert für Bauaufträge — derzeit 5.404.000 Euro, also ab etwa 10,8 Millionen Euro. Und die Zeitgründe dürfen nicht durch den Auftraggeber selbst verursacht worden sein.
Für den normalen kommunalen Hochbau gilt das nicht. Für Schulen, Kindertagesstätten, Rathäuser, kommunale Straßen: alles wie bisher. Losvorbehalt. Fachlos. Gewerkeweise.
Der Zentralverband Deutsches Baugewerbe (ZDB) nennt das Ergebnis einen „ausgewogenen Kompromiss”. Er schützt den Mittelstand vor Gesamtauftragnehmern, die kleine Unternehmen verdrängen würden. Aber er beschleunigt auch wenig.
Die Startup-Regeln sind kein Baubieter-Thema.
Das Gesetz führt einen neuen Direktauftrag bis 100.000 Euro für Startups ein — Unternehmen, die nicht älter als vier Jahre sind und eine innovative Leistung erbringen. Außerdem: ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb für Startups bis acht Jahre.
Das klingt nach einer Tür, die sich öffnet.
Aber: Diese Regelungen gelten in erster Linie für Liefer- und Dienstleistungen. Nicht für Bauleistungen nach VOB/A. Eine Gründung aus 2024, die Fassadensysteme entwickelt, kann darüber möglicherweise Aufträge gewinnen. Eine etablierte Baufirma in ihrem fünften oder zehnten Jahr nicht.
Die Klimapflichten kommen — aber noch nicht.
§ 113 GWB erhält eine Verordnungsermächtigung: Die Bundesregierung kann Mindeststandards für emissionsarmen Stahl und Beton in öffentlichen Bauvorhaben festlegen. Die entsprechende Verordnung muss bis zum 30. Juni 2027 erlassen werden.
Bis dahin kann ein Auftraggeber solche Kriterien als Zuschlagskriterium einsetzen. Er muss es nicht.
Was das für Bauunternehmen bedeutet: Die Anforderung kommt. Nicht sofort. Aber sie kommt. Wer mit Lieferketten für Bewehrungsstahl oder Beton arbeitet und keine Umweltproduktdeklarationen (EPD) beschaffen kann, sollte jetzt anfangen, das aufzubauen — nicht erst, wenn die erste Ausschreibung diese Nachweise verlangt.
Was Martina Breuer jetzt tun sollte
Das Vergabebeschleunigungsgesetz ist kein Wendepunkt. Es ist eine Justierung.
Die Ausschreibung aus Weimar wird nach neuen Verfahrensregeln gehandhabt. Das heißt: Eignungsnachweise kommen später, die Leistungsbeschreibung könnte funktionaler sein, das Verfahren könnte schneller abgeschlossen werden — weil die aufschiebende Wirkung bei Rügen gegen Vergabekammerentscheidungen abgeschafft wurde. Wer die Ausschreibung anfechten will, hat jetzt weniger Zeit, das Verfahren aufzuhalten.
Was sich für Martina nicht ändert: Sie muss ein gutes Angebot abgeben. Vollständig. Rechtzeitig. Zu einem Preis, der trägt.
Das Vergabebeschleunigungsgesetz erleichtert einige administrative Schritte. Es kalkuliert nicht für Sie. Es schreibt nicht Ihr Angebotsschreiben. Es liest nicht das Leistungsverzeichnis mit 312 Positionen.
Werkzeuge wie Steinlog helfen dabei, den Überblick über laufende Ausschreibungen zu behalten und Angebote strukturiert vorzubereiten. Aber die strategische Entscheidung — welche Verfahren lohnen, wo das Unternehmen konkurrenzfähig ist — bleibt beim Unternehmen.
Was jetzt gilt
Für Bauunternehmen, die im öffentlichen Markt aktiv sind, ergibt sich ab dem 1. Juli 2026 folgende Lage:
Kleine Aufträge bis 50.000 Euro werden häufiger direkt vergeben — ohne Verfahren. Sichtbarkeit beim Auftraggeber entscheidet, nicht das beste Angebot.
Mittelgroße Aufträge — zwischen 50.000 und 5,4 Millionen Euro — laufen nach VOB/A, mit etwas weniger Dokumentationsdruck bei der Eignung. Das Fundament bleibt identisch.
Große Infrastrukturprojekte oberhalb von rund 10,8 Millionen Euro aus dem Sondervermögen könnten als Gesamtpaket ausgeschrieben werden. Für die meisten Mittelständler im Gewerk bedeutet das: mehr Generalunternehmer als Auftraggeber, weniger Direktzugang zur öffentlichen Hand.
Klimakriterien für Stahl und Beton kommen bis Mitte 2027. Jetzt ist der richtige Zeitpunkt, Lieferketteninformationen und EPDs aufzubauen.
Das Gesetz heißt Vergabebeschleunigungsgesetz. Was es wirklich tut: Es justiert, wer unter welchen Bedingungen an welchen Aufträgen teilnimmt.
Das ist keine Beschleunigung. Das ist Umstrukturierung.
Martina Breuer schließt die Zusammenfassung des Verbands. Öffnet das Leistungsverzeichnis. Fängt an zu lesen.
Das war schon immer der erste Schritt.
Häufige Fragen
Ab wann gilt das Vergabebeschleunigungsgesetz — und für welche Verfahren?
Das Gesetz ist am 1. Juli 2026 in Kraft getreten. Es gilt ausschließlich für Vergabeverfahren, die ab diesem Datum neu eingeleitet werden. Laufende Verfahren — also solche, bei denen die Bekanntmachung oder Aufforderung zur Abgabe vor dem 1. Juli 2026 erfolgte — werden nach altem Recht zu Ende geführt.
Wie hoch ist der neue Direktauftrag-Schwellenwert für Bauleistungen beim Bund?
Für Bauleistungen des Bundes gilt seit dem 1. Januar 2026 nach VOB/A (Abschnitt 1) bereits ein Direktauftragsschwellenwert von 50.000 Euro netto. Das Vergabebeschleunigungsgesetz hebt diesen Wert für Bundesbeschaffungen auf dieselbe Höhe — eine Vereinheitlichung, keine neue Stufe. Freihändige Vergabe ist bis 100.000 Euro möglich, Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb bis 150.000 Euro netto.
Was ändert sich beim Losgrundsatz für Bauprojekte?
Der Losgrundsatz bleibt nach § 97a GWB (neu) die gesetzliche Regel. Die neue Ausnahme erlaubt eine Gesamtvergabe nur für zeitkritische Infrastrukturvorhaben — konkret: Projekte aus dem Sondervermögen Infrastruktur oder Verkehrsinfrastruktur, deren Auftragswert mindestens doppelt so hoch ist wie der EU-Schwellenwert (also ab ca. 10,8 Millionen Euro), und bei denen die Zeitgründe nicht durch den Auftraggeber selbst verursacht wurden. Für normale kommunale oder gewerbliche Bauvergaben ändert sich nichts.
Gelten die neuen Startup-Direktauftragsregeln auch für Bauunternehmen?
Nein, nicht direkt. Der neue Direktauftrag bis 100.000 Euro für Startups bis vier Jahre gilt für innovative Leistungen — in der Praxis vor allem Liefer- und Dienstleistungen. Das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb für Startups bis acht Jahre gilt ebenfalls nur bis zu den EU-Schwellenwerten für Liefer- und Dienstleistungen, nicht für Bauleistungen. Für Bauunternehmen bleibt die VOB/A maßgeblich.
Wann werden klimabezogene Mindestanforderungen für Stahl und Beton in Bauausschreibungen Pflicht?
Noch nicht. Das Vergabebeschleunigungsgesetz enthält in § 113 GWB lediglich eine Verordnungsermächtigung: Die Bundesregierung kann Mindeststandards für emissionsarmen Stahl und Zement festlegen. Eine entsprechende Verordnung muss bis spätestens 30. Juni 2027 erlassen werden. Bis dahin sind solche Kriterien möglich, aber nicht verpflichtend.
Was ändert sich bei den Eignungsnachweisen für Baubieter ab 1. Juli 2026?
Nach dem neuen § 45 Abs. 5 VgV müssen umfangreiche Eignungsnachweise künftig zunächst nur als Eigenerklärung eingereicht werden. Die vollständigen Unterlagen — Referenznachweise, Bilanzen, Zertifikate — fordert der Auftraggeber erst von den Bietern an, die für den Zuschlag in Frage kommen. Das reduziert den Aufwand bei Angeboten, die nicht in die engere Auswahl kommen.